Bildrecht

Das Recht auf das eigene Bild.

Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG).

Erkennbarkeit:
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2004, S. 1547 § 22 KUG Rdnr. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden.

Manipulation von Bildern:
Das Das Bundesverfassunggericht entschied im Jahr 2004 aus Anlaß einer karikierenden Bildmanipulation: "Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl.BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird."

Rechtsgrundlage in Deutschland:
Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie” (auch: Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KUG) vom 09. Januar 1907 dar. Das KUG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem die Presse ein Foto des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck, das ihn aufgebahrt in der Leichenhalle zeigte, veröffentlicht hatte. Heute sind nur noch die §§ 22, 23 und 24 KUG von Bedeutung.
KUG § 22 bestimmt:

  • "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."
  • KUG § 23 zählt Ausnahmen auf:
  • (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
    • Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
  • (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
  • KUG § 24 betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.

Schauen wir uns einmal “Die Ausnahmen KUG § 23” genauer an.

Personen als Beiwerk
Eine Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung eines Bildes ist dann entbehrlich, wenn die Personen nur als „Beiwerk“ erscheinen. Das meint zunächst, dass die Landschaft oder die abgebildete Örtlichkeit das eigentliche Motiv sein muss.

Die Rechtsprechung verlangt in einer verbreiteten Formel, dass die Personendarstellung der Landschaftsdarstellung in einer Weise untergeordnet sein muss, dass sie auch entfallen könnte, ohne, dass sich der Charakter des Bildes änderte. Nun weiß jeder Fotograf, dass es das gar nicht gibt: Menschen lockern ein Foto immer auf; entfallen sie, ändert sich ganz selbstverständlich das Bild, nämlich von „belebt“ zu „langweilig-öde“. Da hat sogar die Jurisprudenz ein Einsehen und meint, dass die Privilegierung nicht notwendigerweise entfällt, wenn die Änderung nur solcherart ist.

Was aber nicht geht: eine Person wird aus der Anonymität der Abbildung herausgehoben zum Blickfang des Bildes gemacht.

Versammlungen, Aufzüge u.Ä.
Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, der muss damit rechnen, dass diese fotografiert werden und die Teilnehmer anbei gleich mit. Dabei wird der im Gesetz verwendete Begriff der „Versammlungen und Aufzüge“ recht weit verstanden. Es unterfallen ihm Menschenansammlungen, deren Teilnehmer den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun.

Beispiel: Darunter fallen Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Rockkonzerte, Discoveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, öffentliche Kongresse und ähnliches. Bei Trauerzügen, Hochzeitsgesellschaften u.ä. ist zu differenzieren: diese unterfallen der Abbildungsfreiheit nur insoweit, als sie in der Öffentlichkeit stattfinden.

Am „kollektiven Willen, etwas gemeinsam zu tun“ fehlt es dagegen etwa bei Menschen, die morgens gemeinsam in der U-Bahn sitzen. Darum merke: im öffentlichen Personen- und Nahverkehr ist jeder allein.

Abgebildet werden muss aber die Veranstaltung als solche. Dabei ist aber nicht immer die Totale zu wählen. Auch die Abbildung von Teilen der Veranstaltung (bei denen dann natürlich Personen größer und besser erfasst werden) ist möglich, wenn insgesamt der Charakter der Veranstaltung eingefangen wird.

Streiten darf man inwieweit es zulässig ist, einzelne Teilnehmer einer Veranstaltung herauszuheben.

Beispiel: Die Kamera einer TV-Show blendet die gutaussehende Blondine groß ins Bild, die über den lauen Witz des Moderators lächelt. Beim Karnevalsumzug fotografiert die Presse das Funkenmariechen. Bei einer Demonstration werden zwei Polizisten, die den Zug begleiten, mit dem Tele aus der Menge geschnitten.

Hier wird vielfach vertreten, solche Abbildungen seien zulässig, wenn sie einen repräsentativen Eindruck von der Veranstaltung vermitteln, jedenfalls – so manche Stimmen einschränkend – wenn die abgebildeten Personen sich besonders exponieren. Ob es dafür genügt, jung, blond und weiblich zu sein (siehe unser Beispiel), sei dahingestellt. Im Fall unseres Funkenmariechens wird man sogar schon diskutieren dürfen, ob hier nicht eine Person der Zeitgeschichte vorliegt, Mariechen sein ist schließlich ein in bestimmten Gegenden Deutschlands sehr wichtiges Amt.